Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung – Reparatur Unfallfahrzeug

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Dortmund
Az: 2 S 36/10
Urteil vom: 30.06.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.613,59 € (in Worten: dreitausendsechshundertdreizehn 59/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Beklagte und 1/5 der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Der Kläger unterhält seit 2006 bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € unter Einbeziehung der AKB. Am 16.03.2008 wurde das versicherte Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Wegen eines dabei entstandenen Risses am Kurbelwellengehäuse im Bereich der rechten Motorhalterung legte das zur Ermittlung der Schadenshöhe eingeholte Sachverständigengutachten den Herstellerrichtlinien folgend den Austausch des gesamten Motorblocks zugrunde und kalkulierte Nettoreparaturkosten von gut 9.700,00 €, einen Abzug neu für alt von 1353 €, einen weiteren Abzug für einen Vorschaden von 80 €, einen Nettowiederbeschaffungswert von ca. 8.600,00 € und Restwerte von ca. 3.800,00 €.
Da die Beklagte eine höhere Laufleistung des Fahrzeugs zugrunde legte als im Sachverständigengutachten rechnete sie nach einem Nettowiederbeschaffungswert von 7.710,40 € abzüglich 3.600,00 € Restwerte und 300,00 € Selbstbeteiligung ab und zahlte dementsprechend an den Kläger 3.750,40 € sowie später weitere 236,01 €.
Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren und zahlte dafür 8.540,42 €. Bei der Reparatur wurde entgegen den Richtlinien des Herstellers und der Reparaturkostenkalkulation des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen der Motor nicht ausgetauscht, sondern der Riss im Bereich der am Motorblock befindlichen Haltelasche geschweißt. Die Beklagte erkannte diese Reparatur nicht als eine vollständig ausgeführte an, weil die Herstellerricht[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv