BGH
Az: VI ZR 247/05
Urteil vom 26.09.2006
Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die abwarten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug der Beklagten zu 2, das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, kam es am 7. Juli 2003 zu einem Verkehrsunfall. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu einer Quote von 50 % ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger rechnete seinen Schaden über seine Vollkaskoversicherung ab. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2003 an die Beklagte zu 1 teilte er mit, dass für das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeugvollversicherung bestehe, die in Anspruch genommen werde, und bat, nicht später als zum 15. August 2003 den Umfang der Regulierungsbereitschaft anzuzeigen.
Wegen der Erhöhung der Versicherungsprämie auf 100 % übernahm der Kläger das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskoversicherungsvertrag, der zu 30 % geführt wird. Mit der Klage begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung resultieren.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann es auf sich beruhen, ob der Kläger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag übernommen habe. Es könne auch dahinstehen, ob eine Ersatzpflicht zu versagen sei, weil der Kläger selbst anteilig zu 50 % hafte, also aufgrund seiner Mithaftung für den Unfall ohnehin zurückgestuft worden wäre.
Die Berufung sei schon deswegen unbegründet, weil der Geschä[…]