Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 313/06
Urteil vom 25.06.2008
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, für die er als Versicherungsnehmer Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten hält. Eines der Fahrzeuge, ein VW Golf, steht im Eigentum seiner Ehefrau. Als Führerin ihres Fahrzeugs stieß diese auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens gegen den anderen vom Kläger gehaltenen, in seinem Eigentum stehenden Pkw Mini Cooper und verursachte daran einen Schaden in Höhe von 1.442,23 EUR.
Der Kläger begehrt die Zahlung des genannten Betrages und meint, die Beklagte müsse ihm diesen Schaden wie einem geschädigten Dritten erstatten. Die Beklagte beruft sich auf den Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 ihrer den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Direktanspruch gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 3 PflVG a.F., weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB greife. Diese Klausel sei die Konsequenz dessen, dass sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitversicherte Personen erstrecke. Sie habe zur Folge, dass der Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer erwerbe, wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers beschädige. Weil der Leistungsausschluss sich nicht auf das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschränke, sondern auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers erstrecke, komme es nicht darauf an, dass für das beschädigte Fahrzeug ein […]