AG Köln
Az: 261 C 194/08
Urteil vom 10.08.2009
1.) Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 2.338,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 61,88 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2008 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht aus einem Verkehrsunfall vom 30. November 2007 in Halle (Saale) nach im Übrigen vollständiger Regulierung durch die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Zahlung einer restlichen Nutzungsausfallentschädigung bis zum Reparaturabschluss. Er berechnet hierzu mit dem unstreitigen Tagessatz von 43,00 Euro für die 83 Tage zwischen dem Unfall und der Rückgabe des reparierten Fahrzeuges am 20. Februar 2008 einen Nutzungsausfallschaden von insgesamt 3.569,00 Euro. Hierauf zahlte die Beklagte zunächst 731,00 Euro bei Zugrundelegung eines Nutzungsausfalls für die 17 Tage der Fahrzeugreparatur und sodann 500,00 Euro bei Unterstellung eines fiktiven Rückstufungsschadens des Klägers in der Vollkaskoversicherung. Gegenstand der Klageforderung sind die restlichen 2.338,00 Euro.
Zur Aktivlegitimation des Klägers ist inzwischen unstreitig, dass dieser zusammen mit seiner Ehefrau gemäß dem Vertrag vom 9. April 2005 Leasingnehmer des Unfallfahrzeuges, eines R Megane, ist. Nach Ziffer 2. der Vertragsbedingungen haben die Leasingnehmer „die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen…. und dabei mit der Durchführung der Schadensreparatur einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen.“ Gemäß Ziffer 3. sind sie „auch über das Vertragsende hinaus…….ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“ Nach dem Gutachten des Schadenszentrum K & Partner vom 3. Dezember 2007 war eine Notreparatur wegen der Beschädigungs[…]