BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 17/06
Urteil vom 22.05.2007
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Az.: 3 O 102/05, Entscheidung vom 23.06.2005
OLG Zweibrücken, Az.: 1 U 107/05, Entscheidung vom 21.12.2005
Leitsatz:
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.
In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers hinsichtlich eines Klagebetrages in Höhe von 598,50 € verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen.
Am 21. Dezember 2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten (nachfolgend: Schädiger) als „Geisterfahrer“ die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide PKW fingen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen verbrannten.
Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H. und sein Beifahrer T. der Unfallstelle. Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Klägers hat T. einen Rettungsversuch unternommen, der unstreitig abgebrochen worden ist, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen. Sodann kam der Polizeib[…]