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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – fiktive Verbringungskosten sowie fiktive UPE-Aufschläge

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LG Hanau
Az: 2 S 281/09
Urteil vom 09.04.2010

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. August 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.609,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4.3.2009 sowie weitere 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.4.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Nr. 8 EGZPO).

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 115 Abs. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, § 17 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der fiktiv berechneten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Beides ist nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, weil der Geschädigte im Falle der Sachbeschädigung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag geltend machen kann und hierfür auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in Ansatz bringen darf. Was gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlich gilt, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten darf (BGH Urt. vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Rn. 8 m. w. N., zit. nach juris).
1) Die Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten ist streitig. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht entschieden.
a) In der Rechtsprechung herrscht die Auffassung vor, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ersatzfähig sind, wenn und soweit sie regional üblich sind (so OLG Düsseldorf, Az. I 1 U 246/07 vom 16.6.2008, Rn. 59 ff. m. w. N. zum Meinungsstand; dem folgend LG Dortmund, Az. 17 S 68/08; LG Bochum, 5 S 168/07; LG Köln, Az 13 S 4/06; LG Aachen, 6 S 200/04; LG Aachen, 7 S 393/00; LG Dortmund, 17 S 68/08; i. E[…]


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