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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – fiktive und konkrete Schadensabrechnung

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Amtsgericht Medebach
Az: 3 C 329/08
Urteil vom 03.09.2009

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Medebach auf die mündliche Verhandlung vom 13.08.2009durch für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 919,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Das Fahrzeug des Klägers wurde am 25.03.08 bei einem Verkehrsunfall in O, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig haftet, beschädigt.

Der Sachverständige ermittelte einen Reparaturschaden von netto 4.837,66 €. Es handelt sich bei dem Schaden nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Die Beklagte hat dem Kläger den Reparaturschaden auf Nettobasis nach dem Gutachten erstattet. Der Kläger hat das Fahrzeug jedoch nicht repariert, sondern sich am 11.04.08 ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von netto 16.386,56 € zuzüglich Mehrwertsteuer, somit brutto 19.500,01 € erworben.

Der Kläger begehrt von der angefallenen Mehrwertsteuer in Höhe von 3.113,45 € für das Ersatzfahrzeug den Anteil der Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten, was einen Betrag von 919,16 € ausmacht.

Die Beklagte ist zur Erstattung der Mehrwertsteuer nicht bereit, weil sie der Auffassung ist, dass es sich um eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung handele.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es ihm freistehe, auf welche Art und Weise er den Schaden kompensiere. Er sei auch berechtigt, in Reparaturfällen ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Wenn dieses Ersatzfahrzeug, für das auch Mehrwertsteuer anfalle, teurer sei als der Reparaturschaden, sei sein Mehrwertsteueranspruch begrenzt auf die Mehrwertsteuer, die bei der Reparatur angefallen wäre.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Geschädigte bei einem Reparaturschaden, der kein wirtschaftlicher Totalschaden sei, kein Wahlrecht habe hinsichtlich der Frage,[…]


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