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Verkehrsunfall – Reparatur in Alternativwerkstatt

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 Amtsgericht Essen
Az: 25 C 122/10
Urteil vom 11.03.2010

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche fiktive Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfall.

Das Klägerfahrzeug war zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt.

Der Kläger meint, die Beklagte sei zum vollen Ersatz jener Kosten verpflichtet, die der Sachverständige …. in seinem Gutachten vom 20.01.2009 (Bl. 20-42 d. A.) kalkuliert hat. Die Verweisung der Beklagten auf günstigere Alternativwerkstätten greife im vorliegenden Fall nicht, da die Verweisung erfolgte, nachdem der Kläger sein Fahrzeug bereits repariert hatte, was unstreitig ist.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 810,26 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2009 und den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 120,67 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger sei auf Grund seiner fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht schutzwürdig.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 115 VVG.

Die Beklagte war zu der vorgenommenen Kürzung um den Differenzbetrag zwischen einer Reparatur bei einer markengebundenen Werkstatt und der von ihr zu Grunde gelegten Werkstätten berechtigt.

Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch einen Verkehrsunfall kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei beschränkt sich das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, es besteht vielmehr in umfasse[…]


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