Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Strassenbahn – grobe Fahrlässigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 1/06
Urteil vom 27.02.2007
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 24 O 231/05

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2007 für Recht erkannt :

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.11.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 231/05 abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.108,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer wegen eines Unfallereignisses vom 27.12.2004 in E. in Anspruch.

Der Kläger befuhr mit seinem PKW BMW 728 (amtliches Kennzeichen) den T.-platz. Er wollte nach rechts in die L. einbiegen. In etwa parallel zu der von ihm befahrenen Straße verlaufen Straßenbahngleise, die der Kläger kreuzen musste, bevor er von der L. kommend weiterfahren konnte. Für Rechtsabbieger, die an der fraglichen Stelle in die L. einfahren wollen, gilt eine Ampelanlage, die nur Rot- und Gelblicht zeigt.

Wegen der Örtlichkeit wird auf die Farbfotos auf Bl. 55, 56 GA und in der beigezogenen der Bußgeldakte verwiesen sowie auf den Lageplan zu dem vom Senat bei der Stadt E. angeforderten Ampelphasenplan 11-31 (Bl. 164 GA)

Nach dem Abbiegen kam es zum Zusammenstoß mit einer von links herannahenden Straßenbahn, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde.

Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 20.108,76 Euro nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, er sei nicht ortskundig gewesen und habe die Ampel nicht bemerkt. An der schmalen Einmündung habe er ein Rangiermanöver durchführen wollen, um einem anderen Verkehrsteilnehmer die Einfahrt in die Stichstraße T.-platz zu ermöglichen. Er habe ein Fahrmanöver mit […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv