EUROPÄISCHER GERICHTSHOF
Az: C-463/06
Urteil vom 13.12.2007
Leitsatz:
„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Haftpflichtversicherung – Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer – Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers“
In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. September 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2006, in dem Verfahren erlässt der Gerichtshof (Zweite Kammer) aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von J… O…, vertreten durch Rechtsanwältin N. M… L…,
– der deutschen Regierung, vertreten durch A. D… und M. L… als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. B… als Bevollmächtigten im Beistand von W. F…, avvocato dello Stato,
– der polnischen Regierung, vertreten durch E. O…-T… als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. B… und A.-M. R…-J… als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Jack Odenbreit, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und in den Niederlanden einen Verkehrsunfall erlitten hat, und der Versicherungsgesellschaft der für diesen Unfall verantwortlichen Person, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung FBTO Schadeverzekeringen NV (im Folgenden: FBTO), die ihren Sitz in den Niederlanden hat.
Rechtlicher Rahmen