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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – gebrauchtes Navigationsgerät

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AG Essen
Az: 20 C 617/10
Urteil vom 15.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages geleistet hat.

Tatbestand
Zugunsten des Klägers besteht bei der Beklagten für das Fahrzeug Mercedes eine Kraftfahrtversicherung, welche die Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung einschließt. Das versicherte Fahrzeug wurde am 01.06.05 zum Straßenverkehr zugelassen und war serienmäßig mit einem Navigationssystem „Comand“ ausgestattet.
Am 09.08.10 brachen unbekannte Täter in das Fahrzeug des Klägers ein und entwendeten das Navigationssystem. Der Kläger meldete seinen Schaden der Beklagten, die den Kläger auf das der Anlage zur Klageerwiderung beigefügte Angebot der Firma B GmbH (Firma B) vom 16.08.10 verwies. Das Angebot der Firma B bezieht sich auf ein Navigationssystem „Comand“ APS DVD inkl. Rechnung für 1.600,00 € netto nebst aktueller Navigationssoftware 2010 für 180,00 € netto. Die Firma B bot für das gebrauchte Gerät 1 Jahr Gewährleistung und hielt sich an ihr Angebot für die Dauer von 8 Wochen gebunden.
Der Kläger lehnte das ihm unterbreitete Angebot ab und ließ durch die Fachwerkstatt I ein neues Navigationssystem installieren, wodurch ihm Kosten in Höhe von 3.953,14 € entstanden. Die Beklagte überwies an die Firma I einen Betrag von 3.050,80 €, der sich ausweislich des der Klageerwiderung beigefügten Abrechnungsschreibens vom 28.09.10 aufschlüsselt in Reparaturkosten zum Zwecke der Beseitigung der Einbruchsspuren von 701,22 €, der Reparaturkosten für den Einbau des Navigationssystems von 240,98 €, des Neupreises für die DVD von 204,60 € sowie des Wiederbeschaffungswertes für das Comand-System in Höhe von 1.904,00 €. Die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen lehnte sie ab. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.10 vergebl[…]


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