AMTSGERICHT HAMBURG-BLANKENSEE
Az.: 531 C 338/10
Urteil vom 26.01.2011
In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese am 26.01.2011 im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 13.01.2011 eingereichten Schriftsätze folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 111,44 zuzüglich 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit 08.05.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
– entfällt gemäß § 313 a ZPO –
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger stehen über die bereits gemäß Regulierungsschreiben vom 11.06.2010 hinaus regulierten Reparaturkosten in Höhe von € 2.781,97 weitere – im Tenor erwähnte – € 111,44 zu. Die Haftung der Beklagten zu 100 % dem Grunde nach ergibt sich hier unstreitig aus den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 f. BGB i.V.m. § 115 VVG.
Das Gericht folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des Kammergerichts im Urteil vom 30.06.2008, Az: 22 U 13/08. Insoweit wird auf die Anlage „Markengebundene Werkstatt“ verwiesen.
Zu Recht verweist der Klägervertreter darauf, dass inzwischen auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, MDR 2010, 203, für die Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Wegen dieser Entscheidung wird zutreffend dem Haftpflichtversicherer / Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB auferlegt.
Der Haftpflichtversicherer hat – will er diesen Einwand geltend machen – ohne weiteres zugängliche „freie Fachwerkstätten“ nachzuweisen und darüber hinaus ebenfalls darzulegen und zu beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Diese Darlegung ist der Beklagten hier schon nicht gelunge[…]