LG Saarbrücken
Az: 5 O 17/11
Urteil vom 15.02.2012
I. Die Beklagte wird verurteilt:
1) an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2012 Euro 13.780,91 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2011 zu zahlen;
2) an den Kläger monatlich 1.060,07 Euro ab dem 01.02.2012 bis zum 25.05.2016 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger entstanden ist durch den Tod seiner Mutter bei dem Straßenverkehrsunfall am …, soweit die dem Kläger daraus entstandenen und noch entstehenden Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Dies gilt auch für den Haushaltsführungsschaden des Klägers nach Vollendung seines 6. Lebensjahres.
III. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 52.022,59.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Todes seiner Mutter bei einem Verkehrsunfall am … auf der Landstraße … zwischen den Ortschaften … und … im Saarland.
Am … kam es auf der … zu einer Frontalkollision zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW VW Golf TDI, amtliches Kennzeichen …, der aus Richtung … kommend in Fahrtrichtung … fuhr und dem von der Mutter des Klägers gesteuerten PKW Peugeot 206 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der in Gegenrichtung unterwegs war. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Golf hatte die Fahrbahnmitte um mindestens 1,6 Meter überfahren. Die Kollision der beiden Fahrzeuge ereignete sich auf der Fahrbahnseite des Peugeot 206. Der Peugeot 206 kam k[…]