BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 106/01
Verkündet am: 06.02.2002
Vorinstanzen: Kammergericht, LG Berlin
Leitsatz: Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht voraus, daß ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Diebstahlsabsicht erfolgt ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die einen Großhandel mit Lebensmitteln betrieben hat, hatte bei dem beklagten Versicherungsverein a.G. eine Einbruchdiebstahlversicherung einschließlich der Gefahren Vandalismus und Raub abgeschlossen. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz wegen eines durch Vandalismus entstandenen Schadens, dessen Größenordnung bei etwa einer Million DM liege.
In der Nacht zum 4. Oktober 1998 beschädigten Unbekannte im Betriebsgebäude der Klägerin vorsätzlich die Warenvorräte und die Betriebseinrichtung. Nach Darstellung der Klägerin wurden lediglich zwei Schecks und Disketten gestohlen. Das Holzfenster eines ebenerdig gelegenen Büroraums wies Hebelspuren und sonstige Beschädigungen auf. Das umgebende Mauerwerk war an einigen Stellen beschädigt. Der zweitunterste vor dem Fenster angebrachte Metallstab war gewaltsam herausgerissen worden.
Die Klägerin behauptet, die Täter seien durch dieses Bürofenster in das Gebäude eingebrochen. Sie beruft sich auf ein von ihr vorgelegtes Sachverständigengutachten und hat beantragt, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Beklagte bestreitet einen Einbruch. Der vo[…]