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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast für Unfallgeschehen

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OLG Saarbrücken
Az: 4 U 462/10 – 140
Urteil vom 18.10.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 2010 – 6 O 422/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch, der sich nach dem bestrittenen Sachvortrag des Klägers am 15.3.2009 gegen 21:40 Uhr auf der Landstraße von St. Ingbert in Richtung Flughafen ereignet haben soll.
Der Beklagte zu 1) war zum behaupteten Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer, die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs der Marke Citroen Berlingo, welches unter dem Kurzzeitkennzeichen SB-… zugelassen war.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Fahrzeug sei vom Zeugen … gesteuert worden. Der Beklagte zu 1) sei auf die Fahrbahn des vom Zeugen … geführten Fahrzeugs geraten und habe mit seinem Pkw das klägerische Fahrzeug an der linken Seite gestreift. Unmittelbar nach der Kollision sei das klägerische Fahrzeug nach rechts gelenkt worden beziehungsweise nach rechts geprallt und mit der rechten Fahrzeugseite schräg gegen die rechts befindliche Leitplanke angestoßen. Der Kläger hat behauptet, durch den Unfall sei der im Gutachten S. vom 19.3.2009 kalkulierte Schaden entstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf die Aufstellung auf S. 4 der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
1. an den Kläger 13.233,10 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag seit dem 11.5.2009 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Gesamtschuldner zu zahlen;
2. den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte …, … in Höhe von 899,40 EUR als Gesamtschuldner freizustellen.
Die Beklagte zu 2) ist auf Seiten des Beklagten zu 1) als Nebenintervenientin beigetreten.


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