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Vandalismusschäden bei Einbruch in teilkaskoversichertes Auto – Versicherungshaftung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 212/05
Urteil vom 17.05.2006
Vorinstanzen
LG Aschaffenburg, Az.: 3 O 511/04, Urteil vom 12.01.2005
OLG Bamberg, Az.: 1 U 35/05, Urteil vom 04.08.2005

Leitsätze:
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

In dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigungsleistungen aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung in Anspruch.
Am 1. Mai 2004 schlugen Unbekannte die Fensterscheibe der Fahrertür des bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw (Cabrio) Mercedes-Benz 300SL des Klägers ein und entwendeten aus ihm einen CDMP3-Player. Die Beklagte ersetzte den CD-MP3-Player und regulierte unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung den Schaden an der Fensterscheibe des Fahrzeugs. Die vom Kläger darüber hinaus begehrten Versicherungsleistungen für an der Karosserie vorhandene Beulen und Kratzer sowie das an mehreren Stellen aufgeschlitzte Verdeck, nach Darstellung des Klägers ebenfalls bei Ausführung der Tat verursachte Beschädigungen, lehnte sie ab, da es sich um von der Teilkaskoversicherung nicht umfasste sog. Vandalismusschäden handele.
Der Kläger ist der Ansicht, die Auslegung von § 12 (1) I b AKB, wonach die Teilversicherung den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“ der im Fahrzeug unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile vorsehe, ergebe, dass ein bloßer Kausalzusammenhang zw[…]


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