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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassung einer Werbung für Kfz-Ersatzteile: „Unterscheidung Originalteile und Identteile“

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Landgericht Weiden
Az.:1 O 1131/99
Verkündet am 03.02.2000

Im NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt a.M.,
gegen
Firma A.T.U. Auto-Teile Unger wegen Unterlassung

erläßt die 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.Opf., aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2000 folgendes

E n d u r t e i l:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte in Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer im örtlichen Rundfunk ausgestrahlten Werbung wegen Verstosses gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG ).
Die Beklagte warb im Oktober 1999 in der lokalen Rundfunkwerbung mit folgendem, von ihr geschalteten Spot:
Sprecher 1 ( Mann ): Ich fahr also so’n Stück und plötzlich ’ne rote Lampe blinkt. Tja, da hab ich gehalten und Wasser nachgefüllt.
Sprecher 2 ( Mann ): Einfach so ? Wasser ? Nicht das Originalwasser ? Guter Mann, nur das Wässer aus unserer Leitung ist ein echtes Original. Darum ist es auch so teuer.
Sprecher 1: Quatsch !
Sprecher 3: Gehen Sie lieber zu ATU. Wir kaufen da ein, wo ihre Automarke kauft, aber wir geben es ihnen günstiger. Alles echte Originalqualität. Also
Sprecherin: ATU. Wir tun mehr!
Die Beklagte verkauft in ihrem Ersatzteilehandel Ersatzteile, die sie direkt bei dem jeweiligen Hersteller erwirbt, der auch die Automobilhersteller beliefert. Es ha[…]


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