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Unfallflucht – Wann ist man Unfallbeteiligter?

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OLG Stuttgart
Az: 4 Ss 181/03
Urteil vom: 22.05.2003

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2003 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat H. A. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt. Auf die zugelassene Berufung des Angeklagten hob das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil auf und sprach ihn durch Urteil vom 16. Dezember 2002 frei.

II.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der 60-jährige Angeklagte ist Diplom-Physiker und arbeitet im Physiologischen Institut der Universität T..

Mit seinem Pkw befährt er seit Jahren praktisch täglich die Strecke von seinem Wohnort D. zum Physiologischen Institut, G.straße, auf einen für ihn dort reservierten Parkplatz.

Auch am 06. März 2002 befuhr der Angeklagte gegen 9.25 Uhr mit seinem Audi A 6, amtliches Kennzeichen …, in T. die H.straße Richtung Stadtmitte. An der ampelgeregelten Kreuzung mit der G.straße am K.bau hielt er zunächst wegen Rotlichts auf der Rechtsabbiegerspur an. Hinter ihm wartete G. H. mit seinem Audi TT, amtliches Kennzeichen … . Sodann bog der Angeklagte bei Grünlicht nach rechts in die G.straße ab. Im Abbiegen nach rechts setzte er den linken Blinker, weil er nach knapp 20 m Fahrt auf der G.straße nach links abbiegen und über die beiden Fahrspuren für den Gegenverkehr auf den für ihn reservierten Parkplatz des Instituts fahren wollte. Nach der Fahrstrecke von ca. 20 m mit einer Geschwindigkeit von maximal 15 km/h bremste er seinen Pkw ab und hielt wegen Gegenverkehrs auf der linken Seite des etwa 2,50 m breiten Fahrstreifens der G.straße an. G. H. achtete in dieser Situation nicht auf den linken Blinker am Fahrzeug des Angeklagten. Trotz des für ihn unerwarteten Anhaltens konnte er noch rechtzeitig abbremsen. Allerdings fuhr der hinter ihm kommende D. S. mit seinem VW Golf, amtliches Kennzeichen …, auf den Pkw des G. H. auf, wodurch am Audi TT ein Schaden von knapp 1.500 € und am VW Golf ein solcher von etwa 3[…]


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