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Unfallfahrzeugvermietung – Aufklärungspflicht des Vermieters

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 155/05
Urteil vom 24.10.2007

Leitsatz:
Zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeugs (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 – XII ZR 50/04 – NJW 2006, 2618).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall am 3. Oktober 2003, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am 28. Oktober 2003 von der Klägerin einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 158 EUR zuzüglich MWSt pro Tag. Mit Rechnung vom 12. November 2003 machte die Klägerin insgesamt 1.292,24 EUR geltend.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 385 EUR, den Betrag, der bei Zugrundelegung des von der Klägerin angebotenen Normaltarifs angefallen wäre. Die Differenz von 907,24 EUR verlangt die Klägerin vom Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folge, seien Mietwagenkosten eines Unfallgeschädigten vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht ohne Weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erstatten. Das entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wonach nur solche Kosten zu erstatten seien, die zur Behebung des eingetretenen Schadens tatsächlich erforderlich gewesen seien. In Fällen der vorliegenden Art bedeute dies für den Geschädigten, dass er bei Vereinbarung eines Unfallersatztarifs die damit verbundenen Kosten unter Umständen nicht bzw. nicht in vollem Umfang vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erstattet bekomme, auch wenn da[…]


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