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Unfallfahrzeug – Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt

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KG Berlin
Az: 12 U 55/10
Beschluss vom 01.12.2010

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung hinsichtlich des in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständlichen Teils des Wiederbeschaffungswertes teilweise abgewiesen, weil der Kläger für seine Behauptung, das in dem Unfall vom 19. Februar 2007 beschädigte Fahrzeug Mercedes Benz hätte einen Wiederbeschaffungswert von 31.550,- EUR gehabt, beweisfällig geblieben ist.
Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass der von dem Kläger benannte Zeuge H… als Beweismittel ungeeignet war.
Es handelt sich entgegen der Meinung des Klägers bei der Frage des zutreffenden Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls nicht um eine durch Zeugenbeweis zu ermittelnde Tatsache, weshalb der diesbezügliche Beweisantritt in dem Schriftsatz des Klägers vom 1. Dezember 2010 ungeeignet ist.
Die Frage, in welcher Höhe das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bewerten ist, ist vielmehr eine Frage, die auf Grund sachkundiger Bewertung erfolgen muss. Derartige Beweisfragen sind Fragen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen gestellt sind. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerung[…]


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