OLG Naumburg
Az: 9 U 187/02
Urteil vom: 17.12.2002
rechtskräftig
In dem Berufungsrechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.09.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Halle – Az. 14 O 63/02 – abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR – betreffend den Zeitraum bis zum 17.12.2002 – nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 66,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden, soweit sie nach dem 17.12.2002 entstehen, aus dem Unfall vom 05.08.2001 auf der Ortsverbindungsstraße Sch. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000,00 EUR
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist überwiegend begründet.
1. Zahlungsanträge
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR, betreffend den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung, gemäß § 847 Abs. 1 BGB a.F. sowie auf Ersatz des ihm infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles vom 05.08.2001 entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 66,00 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB, bezüglich der Beklagten zu 2. jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG. Außerdem stehen ihm Zinsen seit Rechtshängigkeit auf die o.g. Beträge zu.
a) Schadensgrund
Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Bl. 64 f.) ist vorliegend […]