LG Aachen
Az: 6 S 58/03
Urteil vom: 14.08.2003
Vorinstanz: AG Geilenkirchen – Az.: 5 C 18/03
In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.04.2003 Verkündete Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen – 5C 18/03 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 982,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seitdem 17.1.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu70% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistete. Der Beklagten wird gleichfalls nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, vom 4.11.2002 geltend. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die richtige Form der Schadensabrechnung und die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzes. Mit Urteil vom 3.4.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 11.4.2003 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 28.4.2003 beim Berufungsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit einem am 4.6.2003 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet.
In der Berufungsbegründung beruft sich die Beklagte darauf, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine Befugnis der Klägerin angenommen habe, auf Grundlage des von ihr – der Kläge[…]