von RA Dr. C. Kotz
1. Einführung:
Verjährung bedeutet allgemein, den durch Zeitablauf eintretenden Verlust der Durchsetzbarkeit von Rechten und Forderungen. Das heißt, ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, jedoch kann der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Leistung (bzw. Zahlung) verweigern (vgl. § 214 BGB n.F.). Hieran hat sich auch durch die Änderung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernierungsgesetz zum 01.01.2002 nichts geändert. (Vgl. Sie hierzu auch Verjährungsregelungen – Neuerungen)
2. Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfrist: Wie ist das möglich?
a. Hemmung der Verjährungsfrist:
Die Verjährung eines Anspruchs kann „angehalten“ werden. Dies bezeichnet man als sog. „Hemmung“ der Verjährungsfrist. Fällt nun später der Umstand weg, der zum „Anhalten“ der Verjährungsfrist führte, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt einfach weiter (§ 209 BGB n.F.).
b. Neubeginn der Verjährungsfrist:
Der sog. „Neubeginn“ der Verjährungsfrist ist in § 212 BGB n.F. geregelt. Die Verjährungsfrist beginnt hiernach erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.).
Achtung: Bei einer Rücknahme der Vollstreckungshandlung (z.B. Mahnbescheid etc.) auf Antrag des Gläubigers beginnt die Verjährungsfrist nicht wieder von neuem (vgl. § 212 Abs. 2 BGB n.F.)! Die Verjährungsfrist läuft dann einfach weiter; sie war durch die beantragte Vollstreckungshandlung nur gehemmt. Wenn Sie nun nicht aufpassen, verjährt der Anspruch. Dies war nach der alten Regelung, der „sog. Verjährungsunterbrechung“, nicht so. Wenn eine Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde, zählte die Frist bis zu dieser Handlung nicht! Nach Beendigung dieser Unterbrechung begann die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen!!
c. Hemmung der Verjährungsfrist – Die wichtigsten Normen:
§ 203 BGB n.F.: Wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch bestehen;
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.: Bei Klageerhebung auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs;