Bundesgerichtshof
Az.: VI ZR 216/74
Urteil vom 08.06.1976
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 1974 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als es der Klägerin den Betrag von 20.000 DM (nebst Zinsen) übersteigende Schmerzensgeldzahlungen zuerkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Revision — an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 4. September 1971 wurde die damals 15-jährige Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt Kopfverletzungen, auf die u.a. der Verlust ihres Geruchs- und Geschmacksinns zurückzuführen ist. Den Unfall hat W., in dessen Pkw die Klägerin auf einer Spazierfahrt verunglückt ist und der bei dem Unfall getötet wurde, allein verschuldet. Die Klägerin nimmt die Beklagte, bei der W. haftpflichtversichert war, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten nur noch über das Schmerzensgeld.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM Kapital sowie ab 1. Februar 1973 mindestens 150 DM monatliche Rente und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftig noch entstehender materieller und immaterieller Schäden begehrt.
Das Landgericht hat auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals von 30.000 DM sowie einer Rente ab 1. Februar 1973 von monatlich 300 DM erkannt und dem Feststellungsantrag (vorbehaltlich von Forderungsübergängen auf öffentliche Versicherungsträger) stattgegeben.
Hiergegen hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewendet, soweit sie zur Zahlung von mehr als 20.000 DM verurteilt worden ist und der Feststellungsausspruch zukünftige immaterielle Schäden umfaßt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.[…]