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Schlagloch – Fahrzeugbeschädigung – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

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Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 199/06
Urteil vom 08.02.2007

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juli 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird – insoweit unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2005 – verurteilt, an den Kläger 1.337,36 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2005 sowie weitere 87,70 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2005 aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

Die Berufung ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 839 BGB, Art. 34 GG, § 10 NStrG wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht infolge des Unfalls vom 23. Januar 2005 in Höhe von 1.337,36 EUR nebst anteiligen Zinsen zu.

1. Erstinstanzlich war unstreitig, dass der Kläger am 23. Januar 2005 gegen 16:30 Uhr mit seinem Pkw in der G.Straße in H. in Fahrtrichtung M. hinter einer Baustelle nach dem Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahn in eine Fahrbahnvertiefung fuhr, deren genaue Größe zwischen den Parteien zwar streitig ist, die aber jedenfalls eine Tiefe von 20 cm hatte. Hierdurch kam es zur Beschädigung eines Reifens und zweier Felgen. Soweit die Beklagte nunmehr erstmals in zweiter Instanz den Hergang des Unfalls bestreitet, handelt es sich um neuen Vortrag, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO mangels Vorliegens von Zulassungsgründen nicht zu berücksichtigen ist.

2. Die Beklagte hat durch das vorhandene Loch in der Straße auch ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

a) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vork[…]


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