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Schadensgutachten – Abtretung von Sachverständigenkosten

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Amtsgericht Dortmund
Az: 427 C 11141/09
Urteil vom 22.09.2010

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 140,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dez. 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Dortmund vom 14.10.2008 geltend, wobei die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach unstreitig ist. Die Parteien streiten dar, ob die als Geschädigte auftretende Zeugin … zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des geschädigten Fahrzeugs – Pkw Audi E war und ob die vom Zeugen … für die vorgenannte Zeugin wirksam die Abtretung erklären konnte sowie letztlich auch um die Wirksamkeit der Abtretung überhaupt und Höhe der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten.
Der Kläger trägt dazu vor, dass im Rahmen der Auftragserteilung eine Einigung dahin getroffen worden sei, dass das Honorar auf der Grundlage der Honorartabelle des Klägers, welche den Mittelwerten des Honorarkorridors HB III der Honorarbefragung des BVSK 2005/2006 entspreche, habe berechnet werden sollen. Aufgrund des Auftrags habe er das Gutachten am 22.10.2008 erstellt mit 14 Lichtbildern, wobei ein Reparaturschaden von 2.174,75 EUR netto, ein Wiederbeschaffungswert von 2.950,00 EUR und ein Restwert von 600,00 EUR ermittelt worden sei. Der Kläger hält die von ihm berechneten Gebühren lt. Rechnung v. 22.10.2008 (Bl. 9 d.A.) i.H.v. insgesamt 608,69 EUR für gerechtfertigt und auch ersatzfähig. Abtretung der Schadenersatzforderung aus dem Verkehrsunfall sei mit der Erklärung vom 15.10.2008 (Bl. 6 d.A.) erfolgt durch den Zeugen Q für die geschädigte Eigentümerin, die Zeugin F.
Die Beklagte hat auf die Sachverständigenkosten vorprozessual 381,17 EUR gezahlt, den Restbetrag von 227,52 EUR macht der Kläger vorliegend mit der am 14.11.09 zugestellten Klage geltend, nachdem er diese durch seine Prozessbevollmächtigten unter dem 18.12.08 […]


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