OLG Hamm
Az.: 13 U 31/99
Verkündet am 29. September 1999
Vorinstanz: LG Essen – Az.: 6 O 336/98
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 1999 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 9. November 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.939,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juli 1998 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 10.939,43 DM und die Klägerin um 10,00 DM
Tatbestand
Im Juli 1997 führten Mitarbeiter der Beklagten am Haus in D Schweißarbeiten aus.
Die Klägerin behauptet, dabei sei ihr Pkw Ford Explorer durch Funkenflug beschädigt worden. Sie begehrt – gestützt auf ein von ihr am 15. Juli 1997 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten – Schadensersatz von 10.263,93 DM (netto) zuzüglich
Die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiter hätten dort weder am 10. Juli noch am 14. Juli 1997 Schweißarbeiten ausgeführt, sondern damit erst nach dem 16. Juli 1997 begonnen.
Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X und Y. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X und Y.
Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist – bis auf 10 DM und einen Teil d[…]