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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenkosten – Schadensgutachten und Forderungsabtretung

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Amtsgericht Saarlouis
Az: 26 C 893/07
Urteil vom 13.07.2007

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht in SAARLOUIS auf die mündliche Verhandlung vom 11.7.2007 für R e c h t erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 346,05 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 6.3.2007, abzüglich am 4.6.2007 auf die Hauptforderung gezahlter 110,36 EUR sowie weitere 48,73 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 6.3.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: (verkürzt gem. §§ 313a, 495a ZPO)

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger ist akivlegitimiert. Er ist infolge Abtretung Inhaber der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche geworden. Diese Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Die Abtretung erfolgte an Erfüllung Statt zur vollständigen Befriedigung der nur teilweise durch Zahlung erloschenen Honorarforderung des Klägers gegen seinen Auftraggeber. Der Kläger erwirbt nicht gewerbsmäßig fremde Forderungen. Vielmehr geht es um die Abwicklung eines konkreten Vertragsverhältnisses. Dass dies nicht zu beanstanden ist, ist mittlerweile ausgetragen. Es gilt hier nichts anderes als im Bereich einer Sicherungsabtretung (vgl. Hierzu BGH NJW 2006, 1726).

Dem Kläger steht gemäß §§ 398 BGB, 7, 17 StVG, 249 ff. BGB aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, für dessen Folgen der Beklagte unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig ist, ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zu.

Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Honorar ist weder nach der Art noch nach der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten evident willkürlich. Es entspricht der im hiesigen, insoweit alleine maßgeblichen Bereich der üblichen Abrechnungspraxis und Abrechnungshöhe. Die Auffassung des Amtsgerichts Saarbrücken in dem Urteil vom 21.6.2007, AZ: 5 C 435/07, teilt das erkennende Gericht nicht, da es weder ersichtlich ist oder gar gesetzlich geregelt wäre, wie sich das Verhältnis von Grundkosten […]


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