BGH
Az: VIII ZR 329/03
Urteil vom 02.06.2004
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Opel V. zu einem Preis von 8.450 € für seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf. Im November des Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117.950 den Zahnriemen erneuert. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.
Am 12. Juli 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128.950 einen Motorschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Beklagten. Diese lehnte eine kostenlose Reparatur ab. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26. Juli 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657 € (0,06 € x 10.950 km seit Übergabe) beziffert. Insgesamt begehrt er danach Zahlung von 7.793 € nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Ferner hat der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger sei gemäß § 437 BGB in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BG[…]