AG Landstuhl
Az.: 2 C 86/05
Urteil vom 17.06.2005
Entscheidungsgründe (Auszug):
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) Anspruch auf Schadensersatz, der im Grunde nach aus den § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § lAbs. 2 StVO folgt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Unfall während des Betriebes seines Kraftfahrzeuges entstanden.
Unstreitig erfolgte der Unfall erst, als sich das Fahrzeug des Klägers in Rückwärtsbewegung befand.
Für seine Einlassung, der Unfall sei auch dann geschehen, wenn das Fahrzeug des Klägers gestanden und der Kläger dieses Fahrzeug überhaupt nicht bestiegen hätte, ist der Kläger beweisfällig geblieben.
Von der insoweit beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens war abzusehen, nachdem auch für einen Sachverständigen nicht genügend Anknüpfungstatsachen vorhanden gewesen wären, die es ihm ermöglicht hätten, die Behauptung des Klägers nachzuweisen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass sich die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der polizeilichen Unfallaufnahme nicht mehr in Unfallendposition befanden. Damit war aber ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger ohne jeden weiteren Anhaltspunkt allein auf Grund der Schadensbilder hätte feststellen können, ob der Unfall auch in gleicher Weise geschehen wäre, wenn das Rückwärtsfahren des Klägers hinweg gedacht würde.
Damit musste sich der Kläger aber die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er die Unvermeidbarkeit, für die er darlegungs- und beweisbelastet ist, gerade nicht nachweisen konnte. Vielmehr war nach dem von dem Kläger selbst geschilderten Unfallverlauf davon auszugehen, dass auch das Klägerfahrzeug beim Rückwärtsfahren mit eingeschlagenem Lenkrad nach rechts das Fahrzeug in Richtung zu der links neben dem Kläger befindlichen Parkbucht hin bewegt worden ist. Damit war aber eine Mitverursachung zum konkreten Unfallverlauf gegeben.
Das ihm insoweit auch ein Verschulden anzulasten war, ergab sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon auf Grund der Aussage der Zeugin S. Diese bekundete, dass der Kläger beim Zurückfahren auf die Fußgän[…]