OLG Saarbrücken
Az: 5 U 356/10 – 57
Urteil vom 26.01.2011
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.6.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 107/10 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers im Übrigen wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Parteien je zur Hälfte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.357 € festgesetzt.
VI. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche geltend auf Erstattung eines Teilkaskoschadens wegen eines Verkehrsunfalls vom 6.9.2009.
Er unterhält für sein Fahrzeug Ford Focus seit dem 19.1.2009 bei der Beklagten unter anderem eine Fahrzeugteilversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € (Zweitschrift des Versicherungsscheins Bl. 43 d. A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kraftfahrtversicherung zu Grunde (im Folgenden: AKB, Bl. 30 d. A.).
§ 12 AKB regelt den Versicherungsumfang (Bl. 36 d. A.):
„(1) Die Fahrzeugversicherung umfasst nach Maßgabe der Ziff. 1 und 2 die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs (…).
I. In der Teilversicherung besteht Versicherungsschutz für (…)
d) Schäden durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren. (…).“
Der Kläger befuhr am 6.9.2009 gegen 4:45 Uhr auf dem Nachhauseweg von der Bundeswehrkaserne in Z. mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug die BAB 8 in Fahrtrichtung L..