Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 17 U 282/08
Urteil vom 19.08.2009
Gründe:
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung abgesehen.
Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Anwaltsvertrag im Hinblick auf einen Beratungsfehler Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der ihr im Hinblick auf den Beratungsfehler entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten.
Der Beratungsfehler im Rahmen des Mandats, dass die Klägerin dem Beklagten durch ihren Ehemann erteilte, der auch vom Beklagten beraten wurde, liegt darin, dass der Beklagte vorprozessual wie im Rechtsstreit die Firma Autohaus A GmbH, von der die Klägerin am 21.04.2005 ein gebrauchtes Fahrzeug erwarb, nach einem Unfall, der dadurch ausgelöst wurde, dass das linke Vorderrad auf die Gegenfahrbahn rollte und dort mehrere 1.000,00 Euro Sachschaden an einem dort fahrenden Kleintransporter verursachte, vorprozessual wie in der im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main 2-21 O 126/05/ 17 U 157/07 Oberlandesgericht Frankfurt am Main von vorneherein auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den gebrauchten PKW X in Anspruch nahm, statt das Autohaus zunächst auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen.
Um ein Rückabwicklungsverlangen nach § 437 Nr. 2 BGB erfolgreich zu gestalten, hätte zunächst ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung gestellt werden müssen, § 437 Nr. 1 BGB i. V. m. § 439 BGB.
Der Rechtsstandpunkt des Beklagten, ein Nacherfüllungsverlangen sei nicht notwendig gewesen, weil unwidersprochen vorgetragen worden sei, auch die Radaufhängung sei defekt bzw. nicht nur das Rad defekt gewesen und deswegen eine Nacherfüllung nicht möglich gewesen sei, wie dies auch in seinem Schreiben vom 29.04.2005 (Bl. 21, 22 d. A.) und in weiteren vorprozessualen Schreiben zum Ausdruck kommt, ist unrichtig und begründet einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt.
Im genannten Vorprozess hat die Klägerin nur Vermutungen aufgestellt, wodurch sich das linke Vorderrad plötzlich vom PKW gelöst habe.
Mehr war nach der so genannten Symptomtheorie auch nicht erforderlich.
Danach mus[…]