AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 342 C 18197/04
Urteil vom 24.02.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht München aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.01.2005 am 24.02.2005 folgendes Endurteil erlassen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin fuhr am 12.12.2002 gegen 11:45 mit ihrem Mazda Justy auf der F…str. in München nach Süden. Der Zeuge P… N… fuhr mit seinem Rettungswagen auf der G…str. nach Osten. Er fuhr bei Rotlicht in die Kreuzung ein, die Klägerin bei Grünlicht. Es kam zur Kollision. Der Mazda wurde vorne rechts beschädigt (Totalschaden), der Rettungswagen vorne links. Die Beklagte hat den Schaden zu 20 % reguliert.
Die Klägerin begehrt den Rest.
Sie habe das Signalhorn gehört, den Rettungswagen jedoch nicht gesehen. Die Sicht nach rechts sei versperrt gewesen.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.664,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie beruft sich auf § 38 StVO.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Zeugen P… N… und H… P… E… wurden vernommen. Die Klägerin hat sich geäußert (§§ 141, 273 ZPO). Die polizeilichen Ermittlungsakten lagen vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Die Klägerin hat den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht bewiesen (§ 286 ZPO). Die Klägerin hat für ihre Sachdarstellung keinen Beweis an geboten. Es genügte im vorliegenden Fall keineswegs, sich auf den Anscheinsbeweis zu berufen. Der allgemei[…]