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Restwertbewertung eines Unfallfahrzeugs

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 22 U 190/03
Urteil vom 06.04.2004

In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06. April 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 267/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin nimmt den beklagten Sachverständigen wegen der nach ihrer Meinung fehlerhaften Restwertbewertung eines Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte war im Januar 2003 als Kfz-Sachverständiger in die Regulierung eines Unfallschadens eingeschaltet. Er bewertete den Restwert eines unfallbeschädigten Porsche 911 Carrera 4 mit 20.448,28 € (22.000,- € brutto). Auf der Grundlage des Gutachtens regulierte die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden, nachdem der Eigentümer das Fahrzeug nach Kenntnisnahme von dem Gutachten am 27.1.2003 für 22.000,- € verkauft hatte.

Die Klägerin hält den im Gutachten angegebenen Restwert für zu niedrig angesetzt und beanstandet insoweit, dass der Beklagte bei der Schätzung des Restwertes nicht den überregionalen Markt und die Restwertebörse des Internets berücksichtigt habe. Danach wäre, wie ihre eigenen Recherchen ergeben hätten, ein Restwert von 30.000,- € erzielbar gewesen. Wegen des ihrer Meinung nach mangelhaften Gutachtens macht die Klägerin gegen den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 7.448,28 € geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der regionalen Marktlage zutreffend festgesetzt. Er habe bei der Bewertung des Restwertes Angebote aus den sog. Restkaufbörsen im Internet zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil solche Angebote einem „repräsentativen“ Geschädigten jedenfalls noch nicht zur Verfügung stünden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und auf den Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 25.[…]


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