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Rechtsanwälte Kotz GbR

PKW-Kaufvertrag – Rücktritt wegen Motor- und Getriebeproblemen

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 13 U 162/06
Urteil vom 13.06.2007

In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder – 14 O 326/05 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger bestellte unter dem 31.8.2004 bei dem Beklagten, der unter der Bezeichnung Autohaus B… – … Vertragshändler – firmiert, einen VW Passat TDI, Erstzulassung 1.7.1999, Kilometerstand 126.287. Als Übergabetermin war der 3.9.2004 vereinbart.

Der Beklagte nahm die Bestellung an und der Kläger beantragte bei der …-Bank GmbH zur Finanzierung des überwiegenden Teiles des Kaufpreises ein Darlehen über insgesamt 11.615,60 EUR.

Nach Übergabe des Fahrzeuges traten Mängel an dem Fahrzeug auf. Der Kläger rügte zunächst Geräusche der Vorderachse, einen schlechten Radioempfang, eine Vibration im Lenkrad beim Beschleunigen und Schalten sowie eine defekte linke Achsmanschette. Die von dem Kläger insoweit gerügten Mängel wurden von dem Beklagten behoben. Am 18.10.2004 rügte der Kläger erstmals das Ruckeln im Getriebe beim Hochschalten und Abtouren sowie blauen Dampf im Leerlauf und aus dem Auspuff.

Nach einer Diagnose in der VW-Werkstatt Autohaus N… war der Ein- und Ausbau der Lichtmaschine sowie des Luftmassenmessers erforderlich. Der Beklagte wechselte die beiden Ventildeckel aus, erneuerte Dichtungen und den Turbolader, ersetzte die Lichtmaschine und den Luftmassenmesser. Diese Reparaturmaßnahmen wurden am 27.10, 23.11. und 2.12.2004 durchgeführt und zwar als Gewährleistung ohne Kosten für den Kläger. Soweit der Beklagte dem Kläger 112,31 EUR des sich auf insgesamt 1.855,19 EUR belaufenden Rechnungsbetrages für die Reparaturmaßnahme in Rechnung stellte, handelte es sich um Kosten für die Erneuerung des Antennenkabels.

Am 17.1.2005, bei einem Kilometerstand von 138.797 km, reklamierte der Kläger unter anderem erneut, dass der Auspuff qualme sowie einen Ölverlust. Der Beklagte ersetzte wiederum den Turbolader sowie das Entlüftungsventil im Kurbelgehäuse. Nach einer weiteren Man[…]


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