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Pkw-Kaufvertrag: Rücktritt von der verbindlichen Bestellung

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LANDGERICHT BREMEN
Az: 1 O 565/03
Urteil vom 09.09.2003

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.

Die Klägerin handelt u.a. mit Gebrauchtfahrzeugen. Der Beklagte zeigte Interesse an einem gebrauchten Audi A6. Nachdem er am 4. Februar 2003 eine Probefahrt durchgeführt hatte, bestellte er mit dem Formular der Klägerin „Verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeuges“ am 6. Februar 2003 einen näher bezeichneten Audi A6 (Erstzulassung 15. August 2003*) zu einem Kaufpreis von EUR 13.700,00. Es wurde vereinbart, dass das Fahrzeug bei Bereitstellung bar bezahlt wird. Ziff. I. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin, die der Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. entspricht, enthält bezüglich der Bestellung folgende Klausel:

„Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage… gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.“

Auf den Inhalt der Bestellung im übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erklärte der Beklagte, dass er „fristgerecht von der verbindlichen Bestellung des Kraftfahrzeuges“ zurücktrete. Mit Schreiben vom 12. Februar 2003, dem Beklagten zugegangen am 13. Februar 2003, erklärte die Klägerin die Annahme der Bestellung des Beklagten. Sie verlangt nunmehr Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gegen Lieferung des Fahrzeuges.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Ein Rücktrittsrecht habe si[…]


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