Kammergericht Berlin
Az: 20 U 169/05
Urteil vom 22.03.2007
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. August 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung ihres Eigentums am streitgegenständlichen PKW (einem Mietwagen der Beklagten) ist unbegründet, weil sie bösgläubig im Sinne von § 932 BGB war und daher vom Nichtberechtigten das Eigentum nicht gemäß § 929 S. 1 BGB Anfang Mai 2004 erwerben konnte, sodass die Beklagte weiterhin Eigentümerin ist.
Zwar lässt sich aufgrund der Beweisaufnahme erster Instanz die Kenntnis der Klägerin von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers nicht annehmen. Auch auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsachen lässt sich jedoch nicht mehr nachvollziehen, dass der Klägerin dies verborgen bleiben konnte. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass das Landgericht eine Gesamtwürdigung der Umstände unterlassen hat und diese jeweils nur einzeln als nicht genügend bewertet habe. In der Konsequenz würde diese enge Auffassung bedeuten, dass keinerlei Verdachtsmomente bei gut gemachten Fälschungen von Wagen- und Personalpapieren geeignet wären, Bösgläubigkeit zu begründen, was diese als Anhaltspunkte für eine Nachprüfungspflicht völlig entwerten würde und so nicht zutreffend ist.
Angesichts der Häufung der hier offenkundig vorliegenden Verdachtsmomente hätte die Klägerin die Eigentümerstellung des Veräußerers auch bei Vorliegen äußerlich ordnungsgemäßer Papiere (gestohlene Originale) aber sorgfältig prüfen müssen (1.). Bei einer solchen Prüfung hätten ihr die Umstände, die es ausschlossen, dass der Veräußerer Eigentümer war, nicht entgehen dürfen (2.), sodass sie nicht in gutem Glauben war, weil ihr infolge grober Fah[…]