OBERLANDESGERICHT DÃSSELDORF
Az.: 1 U 211/00
Verkündet am 05.11.2001
Vorinstanz: LG Mönchengladbach – Az.: 1 O 86/98
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2001 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Oktober, 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaÃt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.681,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen auÃergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %. Im übrigen trägt die Streitverkündete die ihr in erster Instanz entstandenen auÃergerichtlichen Kosten selbst.
Die übrigen Kosten erster Instanz werden zu 28 % der Klägerin und zu 72 % den Beklagten – letzteren als Gesamtschuldnern – auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung umfaÃt der begründete Schadensersatzanspruch der Klägerin auch die allein noch berufsungsgegenständliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 5.040,- DM für die Ausfallzeit von 70 Tagen betreffend den Zeitraum vom 30. August 1997 bis zur Ingebrauchnahme des Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin am 7. November 1997. Der Klägerin ist kein Verstoà gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs.2 Satz 1 BGB aufgrund des Umstandes anzulasten, dass sie es unterlassen hat, die Beklagten auf die Gefahr der Entstehung einer hohen Nutzungsausfallentschädigung hinzuweisen, sofern diese nicht zur Ermöglichung der Finanzierung des Ersatzfahrzeuges die angeforderte Abschlagszahlung fristgemäà zahlten.
Unzutreffend ist die BegrÃ[…]