OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 1 U 33/01
Verkündet am 11.03.2002
Vorinstanz: LG Wiesbaden – Az.: 10 O 147/99
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.01.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.038,53 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 11.12.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 69% und der Kläger 31 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.565,92 DM beanspruchen.
Die Beklagte ist dem Kläger wegen des Unfallschadens vom 9.06.1998 zur Zahlung von weiteren 7.898,68 DM (4.038,53 €) verpflichtet (§§ 3 Pflichtversicherungsgesetz, 7 StVG). Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach nicht streitig.
Der durch den Unfall entstandene Schaden am Fahrzeug des Klägers beläuft sich auf 11.610,44 DM. Dieser Betrag ist zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs des Klägers erforderlich (§ 249 Satz 2 BGB). Zulässigerweise berechnet der Kläger den ihm entstandenen Fahrzeugschaden auf der Basis des Sachverständigengutachtens S.. Diese Berechnung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn – wie hier – die Reparatur durchgeführt wurde und der Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist (BGH NJW 1998, 3009). Allerdings hat die Beklagte gegen die Erforderlichkeit der von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden substantiierte Einwendungen erhoben. Da die fachgerecht durchgeführte Reparatur nicht den vom Sachverständigen S. angesetzten Betrag von 12[…]