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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Kraftfahrzeugen

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BGH
Az: VI ZR 112/04
Urteil vom 25.01.2005

Leitsatz:
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2005 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2001, bei dem sein Pkw, ein 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km, durch einen niederländischen Lkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 2.793,13 Euro und den Wiederbeschaffungswert auf 2.812,11 Euro. Der Kläger wies das Regulierungsbüro am 3. August 2001 darauf hin, daß er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei. Er meldete den Pkw am 29. Oktober 2001 ab. Der Haftpflichtversicherer ersetzte am 15. November 2001 die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 2.626,70 Euro. Als Nutzungsausfallentschädigung erstattete er dem Kläger weitere 601,28 Euro (14 Tage à 84 DM). Am 26. November 2001 ließ der Kläger ein Ersatzfahrzeug zu.

Der Kläger hat eine weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 7.235,29 Euro verlangt (131 Tage à 117 DM abzüglich gezahlter 601,28 Euro). Dabei hat er für die Berechnung des Tagessatzes die Tabellen von Sanden/Danner zugrunde gelegt und das Fahrzeug wegen seines Alters um eine Gruppe herabgestuft. Das Landgericht hat den Nutzungsausfall auf der Grundlage der Vorhaltekosten in Höhe von 15,74 Euro pro Tag ermittelt und unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 30 % dem Kläger weitere 2.058,52 Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt 7.175,47 Euro (130 Tage à 117 DM abzüglich gezahlter 601,28 Euro) für gerechtfertigt erachtet und der Klage in Höhe weiterer 5.116,95 Euro stattgegeben. Mit der vom Berufungsge[…]


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