OLG Düsseldorf
Az: I-3 U 12/04
Urteil vom 08.06.2005
Vorinstanz: Landgericht Duisburg – Az.: 8 O 424/03
Das Versäumnisurteil vom 23. Februar 2005 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen 2-türigen Pkw P. 1,4 l.
Dieses Fahrzeug kaufte der Kläger von der Beklagten als Neuwagen mit Vertrag vom 24.01.2003 zu einem Preis von 15.200,00 EUR. Die Übergabe erfolgte am selben Tag. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten die Seitentüren schlössen nicht bündig. Daraufhin wurden von einer Drittfirma, der Firma X., zweimal Arbeiten an den Türen durchgeführt, um einen bündigen Abschluss zu erreichen.
Der Kläger hat zu den Türen zunächst vorgetragen, diese stünden im Verhältnis zur seitlichen Wagenfront deutlich sichtbar auf. Hinsichtlich der fehlenden Bündigkeit der Türen hat der Kläger sodann behauptet, bei beiden Türen, vor allem bei der Beifahrertür habe sich der Mangel so dargestellt, dass speziell im unteren Bereich des Türblatts dieses quasi in die Karosserie hineingelaufen sei, so dass von vorne betrachtet die Kante des hinteren Kotflügels deutlich erkennbar gewesen sei. Dies sei ihm dadurch aufgefallen, dass Schmutzanhaftungen an den hinteren Kotflügeln vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Luftverwirbelung in diesem Bereich hingedeutet habe. Nach den ersten Einstellarbeiten durch die Firma W. sei die Karosseriebündigkeit im unteren Teil zwar etwas besser gewesen, jedoch hätten die Türen im oberen Bereich aus der Karosserie heraus gestanden. Auch durch die weiteren Verstell- bzw. Einstellarbeiten der Firma W. sei eine Karosseriebündigkeit der Türen nicht erzielt worden, vielmehr funktioniere der Türschluss nun nicht mehr ordnungsgemäß. Darüber hinaus lägen die Dichtungen im Bereich des Türrahmens nicht mehr an der Tür an, was zu deutlichen Fahrt- und Windgeräusche im Wageninneren führe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat nach Einholun[…]