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Neuwagenkauf – Rücktritt wegen Windgeräuschen

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 238/07
Urteil vom 18.08.2008

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.380.20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 21.865.20 € seit dem 11.2.2005, aus 240.00 € seit dem 13.8.2007 und aus 275.00 € seit dem 5.12.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes-Benz Typ A 200 CDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer: …

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkw seit dem 11.2.2005 in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000.00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Studienrätin, verlangt von dem beklagten Fahrzeughersteller die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs sowie Ersatz von Schäden und Aufwendungen.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem die Klägerin zunächst einen neuen Mercedes-Benz Typ A 180 CDI bestellt hatte, kaufte sie von der Beklagten sodann gemäß Bestellung vom 04.09.2004 einen Mercedes der A-Klasse 200 CDI, Limousine, 5türig. Wegen der Ausstattung des Fahrzeugs im Einzelnen wird auf den Bestellschein Bl. 52, die Auftragsbestätigung vom 16.09.2004, Bl. 48/49, und auf die Rechnung vom 22.09.2004 mit Angabe eines Endpreises von 30.589,20 € (Bl. 20) Bezug genommen.

Die Klägerin holte den zuletzt bestellten Neuwagen am 15. Oktober 2004 im Werk Rastatt selbst ab. Für die Zulassung berechnete die Beklagte 120,– € (Rechnung vom 09.11.2004, Bl. 55).

In der Folgezeit bemängelte die Klägerin die Qualität ihres Autos in mehreren Punkten. In erster Linie beanstandete sie „enorme Windgeräusche“, ferner hielt sie den Kraftstoffverbrauch für überhöht. Wegen ihrer Mängelrügen suchte die Klägerin in der Zeit ab Dezember 2004 wiederholt die Niederlassung der Beklagten in […]


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