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Neuwagenkauf – erhebliche Motorminderleistung

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OLG München
Az: 8 U 2223/09
Urteil vom 06.08.2009

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 2009 abgeändert wie folgt:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.565,– Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein fabrikneues Kraftfahrzeug. Das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen, weil weder die vertragsgemäße Höchstgeschwindigkeit, noch die vertragsgemäße Motorleistung erreicht worden sei.
Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Der Senat hat keine weiteren Feststellungen getroffen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage größtenteils stattgegeben. Der streitgegenständliche Pkw sollte unstreitig die vom Kläger angegebene Leistung und Geschwindigkeit erbringen. Der Sachverständige habe jedoch anstelle einer Höchstgeschwindigkeit von 200 km/h nur eine solche von 192 km/h und anstelle einer Leistung von 85 KW nur eine solche von 78,5 KW ermittelt. Die Minderleistung des Motors in Höhe von 7,5 % liege über der von der Rechtsprechung angenommenen Erheblichkeitsschwelle. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Messung nicht mit der Serienbereifung durchgeführt worden sei, weil laut Sachverständigem die am Fahrzeug angebrachten Reifen ebenfalls zur Serienausstattung gehörten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte in vollem Umfang. Sie beruft sich darauf, eine Minderleistung – so eine solche überhaupt vorhanden sei – sei nicht erheblich i. S. v. § 323 V S. 2 BGB, weil nach den einschlägigen DIN-Vorschriften 5 % Abweichung zulässig seien und hier nur eine weitere Abweichung von 2 % vorliege. Bezüglich des Kraftstoffverbrauchs eines Pkws habe der BGH eine Abweichung von weniger als 10 % als[…]


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