OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 12 U 9/87
Verkündet am 19.10.1987
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 2 O 243/85
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1987 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03. Dezember 1986 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer. des Landgerichts Köln – 2 O 243/85 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.660,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.06.1985 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges M Fahrgestellnummer: XXXXX
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg.
1. Die Beklagte ist gemäß § 463 Satz 1 BGB verpflichtet, an den Kläger 11.660,00 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw ’s zu zahlen, da der Kaufsache im Zeitpunkt der Übergabe eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB gefehlt hat.
Der von dem Kläger hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist begründet.
a) Die Beklagte hat dem Kläger ein Neufahrzeug verkauft. Bei einem derartigen Geschäft sichert ein Verkäufer mangels abweichender Absprachen grundsätzlich die Eigenschaft zu, daß das Fahrzeug „fabrikneu“ sei. Diese Eigenschaft hat wiederum einen mehrfachen Erklärungsinhalt, nämlich daß
– das Modell unverändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik oder in der Ausstattung aufweist,
– keine standzeitbedingten erheblichen Mängel entstanden sind,
– nach dem Verlassen des Herstellerwerkes keine erheblichen vor der Auslieferung nachgebesserte Beschäd[…]