OLG Frankfurt am Main
Az.:3 U 86/00
Verkündet am 15.02.2001
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/20 O 408/99
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.3.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main -wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 55.774,30 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zwar ist auch der Feststellungsantrag, welcher zusätzlich zu dem – Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs -gestellten Zahlungsantrag erhoben wird, gemäß § 256 ZPO zulässig. Zur Frage, ob das Vorliegen von Annahmeverzug Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, hat der BGH in einer neueren Entscheidung (NJW 2000, 2663,.2664) ausgeführt, daß zwar Annahmeverzug kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist, sondern es sich lediglich um eine gesetzlich definierte Voraussetzung gewisser Rechtsfolgen handelt. Der BGH hat in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich bei einer Zug-um-Zugleistung im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO eine Ausnahme gesehen, so daß in einem solchen Falle der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs zulässig bleibt.
Das Landgericht hat jedoch zu Recht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistiger Täuschung nach § 463 BGB verneint.
Zwar ist für diesen Anspruch der vereinbarte Gewährleistungsausschluß unerheblich, da dieser weder eine Zusicherung noch e[…]