OLG Celle
Az.: 14 U 293/01
Urteil vom 15.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Hildesheim – Az.: 2 O 284/01
Leitsatz:
Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Blinkerbetätigung links abbiegenden Kraftfahrzeugs (1/3) und eines links überholenden Motorrads (2/3).
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird – unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17. September 2002 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 10. Oktober 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.100,58 EUR (9.975,86 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2000 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR (6.845,41 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000
sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu einem Drittel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind,
unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von zwei Dritteln sämtliche zukünftigen, zur Zeit nicht hinreichend sicher voraussehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 % mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17. September 2002 entstandenen Kosten, die der Kläger allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Beklagten haften dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000 mit einer Quote von einem Drittel.
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