Landgericht Bremen
Az: 6 O 1308/07
Urteil vom 19.06.2008
In Sachen hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch den Richter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad.
Die betreffende Maschine, Modell BMW K 1200 LT, wurde am 7.3.06 erstmals von der Beklagten, einem BMW-Vertragshändler, auf sich selbst als Vorführfahrzeug zugelassen (Anlage B 1, Bl. 17 d.A.). Am 2.5.06 unterzeichnete der Kläger eine „Bestellung für den Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs“, wonach er das Motorrad, das einen Neuwert von € 23.455,00 hatte, zum Preis von € 20.521,30 kauft (Anlage B 2, Bl. 18 d.A.). Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Maschine 35 km gelaufen. In der Bestellung wird verwiesen auf die Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (Anlage B 5, Bl. 21 d.A.). Dort ist in Ziff. VI.1. geregelt, dass Sachmängelansprüche des Käufers in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes verjähren.
Am 6.6.06 wurde das Motorrad auf den Kläger zugelassen (Anlage B 4, Bl. 20 d.A.). Anschließend suchte der Kläger mehrfach die Werkstatt der Beklagten auf, um behauptete Mängel beheben zu lassen. Dort befindet sich die Maschine bis heute; sie ist abgemeldet. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 3.7.07 (Anlage B 7, Bl. 23 d.A.) setzte der Kläger der Beklagten eine Frist für die Rückabwicklung des Vertrages bis zum 20.7.07.
Mit seiner am 16.7.07 bei Gericht eingegangenen und am 25.7.07 zugestellten Klage macht der Kläger Rückzahlung des um einen Nutzungsvorteil von € 1.168,00 bereinigten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads geltend und verlangt ferner den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 1.023,13.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger, der seinen ursprünglichen Vortrag, man habe sich auf eine Rückabwicklung geeinigt, ni[…]