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Rechtsanwälte Kotz GbR

Motorraddiebstahl – Leistungsfreiheit – Versicherung

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 W 12/07
Beschluss vom 26.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, Az.: 3 O 369/06

B e s c h l u s s
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 2006 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 2. November 2006 am 26. März 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller beabsichtigt eine Klage gegen die Antragsgegnerin auf Kaskoentschädigung nach dem behaupteten Diebstahl seines Motorrades Harley Davidson in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2005 in W.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 16. März 2006 (Bl. 30 d. A.), das dem Antragsteller am 17. März 2006 zugegangen ist, eine Leistung wegen Verstoßes des Antragstellers gegen seine Aufklärungsobliegenheit und mangels Nachweises eines versicherten Entwendungsschadens ab. Das Schreiben endet mit der Belehrung: „Sollten Sie die Ablehnung des Versicherungsschutzes für ungerechtfertigt halten, müssen Sie Ihren vermeintlichen Anspruch gegen uns innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen. Anderenfalls besteht für uns auch wegen Fristablaufs Leistungsfreiheit (Versicherungsvertragsgesetz § 12 Abs. 3). Die 6-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Brief zugeht“. Mit vorab per Telefax am 14. September 2006 beim Landgericht Hildesheim eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller unter Beifügung eines Klageentwurfs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und kündigte an: „Die Erklärung der Partei im amtlichen Vordruck wird nachgereicht“. Die Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 am 6. Oktober 2006 beim Landgericht ein. Nachdem der Kammervorsitzende dem Antragsteller mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 eine Frist zur Beantwortung von Fragen zu der Erklärung gesetzt hatte und diese fruchtlos verstrichen war, wies die 3. Z[…]


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