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Motorraddiebstahl – Beweis- und Darlegungspflicht für Diebstahl

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Oberlandesgericht Köln
Az.: 9 U 34/04
Urteil vom 28.10.2005
Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 24 O 122/03

Unter Abänderung des am 22.01.2004 verkündeten Urteils der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 122/03 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.800,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
– abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO –
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat aus dem Versicherungsverhältnis der Parteien einen Anspruch gegen die Beklagte auf Entschädigung wegen des Diebstahls seines Motorrades Suzuki GSX R 750 am 21.11.2002 in Höhe von 7.800,- €.
Es ist davon auszugehen, dass das Motorrad des Klägers durch einen Diebstahl abhanden kam, denn der Kläger hat durch seine Anhörung Tatsachen bewiesen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls ergeben. Tatsachen, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls begründen, stehen demgegenüber nicht fest.
Bei der Diebstahlsversicherung gelten aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer braucht zunächst nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Diebstahls ergibt (BGH, VersR 1984, 29). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Diebstahls ist gegeben, wenn Tatsachen feststehen, die das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Bei der Kraftfahrzeugversicherung genügt dazu, dass der Versicherungsnehmer beweist, dass das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr aufgefunden wurde (BGH, VersR 1995, 909). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis von Tatsachen, die das äußere Bild eines Diebstahls ergeben, ist von einem solchen auszugehen, wenn nicht Tatsachen feststehen, aus denen sich die erhebliche Gefahr einer Vortäuschung des Diebstahls ergibt. Entsprechende Tatsachen sind erforderlichenfalls v[…]


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