Landgericht Mönchengladbach
Az: 5 S 64/08
Urteil vom 14.10.2008
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung zu 100 % für ein Verkehrsunfallereignis vom 1.8.2006 in Mönchengladbach.
Der Unfallgeschädigte mietete nach dem Unfall für den Zeitraum vom 1.8. bis 11.8.2006 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Hierüber erteilte die Klägerin am 14.8.2006 ihre Rechnung mit einem Gesamtbetrag von 1.730,33 Euro. Auf den Rechnungsbetrag zahlte die Beklagte 813,16 Euro. Da der Unfallgeschädigte seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hatte, verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht restlichen Mietzins in Höhe eines Betrages von 613,04 Euro auf der Grundlage der in der Klageschrift vorgenommenen Berechnung des Unfallersatztarifes. Hierbei hat die Klägerin die Schwacke-Liste 2006 zugrunde gelegt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, gegen die Anwendung der Schwacke-Liste 2006 bestünden erhebliche Bedenken, weil die Liste die marktwirtschaftlichen Verhältnisse nicht realistisch wiedergebe.
Das Amtsgericht hat sodann mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 613,04 Euro verurteilt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage herangezogen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, das Urteil sei zwar auf der Grundlage der zitierten BGH Rechtsprechung nicht zu beanstanden, es seien jedoch inzwischen neue Tatsachen zu Tage getreten, aufgrund deren das Urteil keinen Bestand haben könne. Nach einer wissenschaftlichen Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008), die im Mai 2008 erschienen sei, stünde fest, dass die aus dem Schwacke Mietpreisspiegel zu entnehmenden Daten nicht die tatsächlichen Marktverhältnisse auf dem Gebiet der Mietwagenkosten wiedergeben würden und deshalb nicht für eine Schätzung der angemessenen Mietkosten zugrunde gelegt werden könnten.
Die zulässige Berufung der Beklagte[…]